Das Jedermann Konto
Alle Menschen in Deutschland haben künftig die Möglichkeit, ein Konto zu eröffnen. Der Bundestag verabschiedete am Donnerstag (09.06.2016) einstimmig das sogenannte Zahlungskontengesetz. Mit dem Gesetz haben alle Verbraucher bundesweit künftig einen gesetzlichen Anspruch auf ein Konto.
Bislang wurde Obdachlosen und Asylsuchenden dieses Recht verweigert.
Arme und Wohnungslose leiden unter der Stigmatisierung und der sozialen Ausgrenzung. Den Schwächsten in unserer Gesellschaft ist der Zugang zu einfachsten Finanzdienstleistungen bislang verwehrt worden: Sie haben kein Girokonto. Entweder haben sie noch nie ein Girokonto bekommen oder eines verloren.
Privatbanken, Postbanken, Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken sind fortan gesetzlich verpflichtet, auf Wunsch ein Basiskonto für alle Verbraucher einzurichten. Verweigern können Banken die Kontoeröffnung für jedermann künftig nur noch in wenigen Ausnahmefällen (beispielsweise bei bestimmten Straftaten wie Geldwäsche). Auch wenn die betroffene Person bereits ein Basiskonto hat, ist die Bank nicht verpflichtet, ein weiteres zu eröffnen. Betroffene, denen die Eröffnung eines Basiskontos verweigert wird, können sich in Zukunft an eine Schlichtungsstelle wenden oder vor Zivilgerichten dagegen klagen. Etwa eine Million Menschen in Deutschland haben zur Zeit noch keinen Zugang zu einem eigenen Girokonto.
Wann kann das Jedermann-Konto verweigert werden?
Nur in wenigen Ausnahmefällen darf ein Konto nunmehr verweigert werden. Die Umsetzung der Pflicht zur Kontoeröffnung für alle natürlichen Personen bezieht sich nur auf Antragsteller, die zum Zeitpunkt der Beantragung über kein Girokonto verfügen. Somit besteht kein Anspruch auf die Eröffnung eines Kontos für Jedermann als Zweitkonto. Des Weiteren darf die Bank die Kontoeröffnung verweigern, wenn sie von einer missbräuchlichen Verwendung des Girokontos ausgeht und diese Annahme auf fundierten Indizien/Beweisen beruht.
Ein persönlicher Ablehnungsgrund kann in einem Fehlverhalten des Antragstellers auf ein Jedermann-Bankkonto liegen. Hierzu gehören vor allem schwere persönliche Beleidigungen gegen Angestellte der Bank. Ablehnen kann die Kontoeröffnung in diesem Fall nur die Bank, deren Mitarbeiter tatsächlich von den Handlungen betroffen waren. Sollte das Personal eines anderen Geldinstituts am selben Ort zufällig Kenntnis von den Beleidigungen erlangt haben, darf es das gewünschte Jedermann-Giro nicht ablehnen.
Mit der Einführung eines Rechtsanspruchs auf ein Girokonto geht nun endlich eine mehr als 30 Jahre lange Debatte zu Ende!