Infoseite fuer Betroffene u. Helfer
Allgemeine Infos zur Obdachlosigkeit
Nach allgemein gültiger Definition ist eine Person wohnungslos, wenn sie nicht über einen mietvertraglich abgesicherten Wohnraum verfügt. Das sind nicht nur Menschen, die auf der Straße leben, sondern auch Bewohner von Heimen, Anstalten, Notübernachtungen, Asylen, Frauenhäusern, Aussiedler- und Asylbewerberunterkünften, sowie Personen, die bei Verwandten, Freunden und Bekannten vorübergehend untergekommen sind.
Eine bundeseinheitliche Wohnungsnotfall-Statistik gibt es nicht. Nach der oben genannten Definition schätzt die BAG W die Zahl der Wohnungslosen auf rund 1.200.000 Menschen. Die Zahl der Personen, die auf der Straße leben auf rund 52.000 Menschen. Ursachen für die steigende Zahl der Wohnungslosen sind unter anderem Mietschulden, Verarmung, Entscheidungen von Behörden, Alkoholismus, häusliche Gewalt, Scheidungen, Trennungen und Verlassen der Herkunftsfamilie. Die genauen Zahlen, Entwicklungen und zahlreiche weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der BAG W unter: www.bag-wohnungslosenhilfe.de/…
Hilflose Person?
Wenn Sie einen Menschen sehen, der offensichtlich Hilfe benötigt, dann sprechen Sie ihn bitte an! Fragen Sie, ob Sie helfen können. Ist die Person nicht ansprechbar, verwirrt, bewusstlos oder kann sich aus anderen Gründen nicht selbst helfen, dann rufen Sie bitte Hilfe! (Notruf 112)
Hilfsangebote für Obdachlose
Obdachlos ist eine Person, die unfreiwillig ohne Unterkunft ist, oder ihr der unmittelbare Verlust einer Unterkunft droht. Das gilt auch, wenn die Unterkunft keinen menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet oder wenn die Benutzung der Unterkunft mit akuten gesundheitlichen Gefahren verbunden ist. Im diesem Fall hat ein Obdachloser einen Anspruch auf Unterbringung durch die Gemeinde.
Geregelt ist dies im Gefahrenabwehrgesetz (SOG Sicherheits- und Ordnungsgesetz).
Die öffentliche Sicherheit umfasst u.a. die Unversehrtheit des Lebens, der Gesundheit und die Unversehrtheit der Rechtsordnung. Ein Leben ungeschützt vor den Unbilden des Wetters stellt regelmäßig eine Gefährdung für die Gesundheit dar. Weiterhin sind aber auch Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde), Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 (allgemeines Persönlichkeitsrecht), Art. 6 Abs. 1, 2 GG (Ehe und Familie) und Art. 6 Abs. 4 GG (Mutterschutz) durch die Obdachlosigkeit gefährdet. Ob der Obdachlose diesen Zustand verschuldet hat oder nicht, ist im Sinne des Gefahrenabwehrrechtes rechtlich unerheblich.
Es gibt einen Einweisungsanspruch, aber kein Zwang für den Obdachlosen, sich unterbringen zu lassen. Im Rahmen seines grundgesetzlich geschützten Individualrechts darf er auf diesen Anspruch verzichten, auch wenn er sich dadurch selbst gefährdet.
Für Hilfen in der Einrichtung nach § 67 SGB XII, Hilfen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, ist die Kommune zuständig, in der der Obdachlose seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder zwei Monate vor der Aufnahme in die Einrichtung hatte. Wenn ein Obdachloser die Kommune verlässt und umherzieht, verliert er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Dann wird für die Hilfegewährung das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig.
Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe halten in den meisten Bundesländern ein gut organisiertes Netz von stationären und ambulanten Hilfen vor. Träger dieser Einrichtungen sind oft Caritas und Diakonie. Daneben gibt es Tagestreffs, Wärmestuben, Bahnhofsmissionen u. a. als niedrigschwellige Angebote. Auf kommunaler Ebene werden überwiegend keine Beratungs- und Hilfeangebote für Obdachlose vorgehalten, sondern beschränken sich die Maßnahmen auf Unterbringung nach dem SOG.
Die Ansprechpartner der Kommunen für Obdachlose sind regional bei verschiedenen Ämtern angesiedelt. Oft beim Sozialamt, aber auch beim Wohnungsamt, dem Ordnungsamt, für Jugendliche beim Jugendamt oder beim kommunalen sozialen Dienst. In einigen Städten gibt es auch spezielle Fachdienste für die Unterbringung von Wohnungslosen. Wenn Sie Hilfe brauchen, dann rufen Sie einfach bei Ihrem Sozialamt an. Man wird Sie zum richtigen Ansprechpartner weiterleiten.
Die Unterbringung erfolgt in aller Regel in Sammelunterkünften. Darüber hinaus gibt es vielfältige Angebote von freien, vor allem kirchlichen Trägern. Das können z.B. “Tagesaufenthalte” sein, in denen auch Möglichkeiten zum Duschen und Wäschewaschen angeboten werden. Kirchliche Einrichtungen und das rote Kreuz bieten in sehr vielen Orten auch Kleiderkammern für die betroffenen Menschen an. Näheres über die Angebote in Ihrem Ort können Sie beim Sozialamt, bei der Diakonie, der Caritas oder oft auch bei Kirchengemeinden erfragen.
Die Telefonnummer Ihres Sozialamtes finden Sie im Telefonbuch oder über die Homepage Ihrer Stadt. Einen Ansprechpartner der Caritas an Ihrem Ort finden Sie hier: www.caritas.de/…
Die Landesverbände des Diakonischen Werks finden Sie hier: www.diakonie.de/…
Hilfsangebote für Alkoholkranke und deren Angehörige finden Sie hier:
Blaues Kreuz Suchtkrankenhilfe
Anonyme Alkoholiker (AA)
Al-Anon, Selbsthilfegruppen für Angehörige und Freunde von Alkoholikern
Schulden sind ebenfalls ein häufiges Problem. Sie können sich kostenlos beraten lassen: Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
Niedrigschwellige medizinische Dienste
Die medizinische Versorgung Obdachloser ist ein besonderes Problem. Viele Betroffene haben keine Kenntnisse über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen oder auch Angst, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Viele Obdachlose haben auch schlechte Erfahrungen in Arztpraxen und Krankenhäusern gemacht.
Um Obdachlose dennoch medizinisch zu erreichen, gibt es verschiedene so genannte “niedrigschwellige medizinische Dienste”. Diese Dienste sind regional sehr verschieden und oft nur in größeren Städten vorhanden. In wenigen Fällen sind staatliche Stellen beteiligt, z.B. in Köln das Gesundheitsamt. Meistens sind es Angebote in freier Trägerschaft, vor allem der Diakonie und der Caritas. Zum Teil gibt es Vertragsärzte, zum Teil wird alle Arbeit rein ehrenamtlich durch Ärzte, Pfleger, Krankenschwestern und Rettungsassistenten geleistet. Es gibt Ambulanzen, die in den Städten Obdachlose direkt aufsuchen und Angebote in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, die medizinische Hilfe anbieten.
Wenn Sie wissen möchten, ob es an Ihrem Ort niedrigschwellige medizinische Dienste gibt, dann können Sie Näheres bei der Diakonie oder der Caritas vor Ort erfragen oder sich an das Sozial- oder Gesundheitsamt in Ihrer Stadt wenden. Auch die Nothilfe Mensch e.V. hat Informationen über lokale Angebote für die medizinische Versorgung von Obdachlosen, Ärzte vermitteln können wir selbst leider nicht.
(Weitere Infos zu Ärztlichen Notdiensten…)
Hunger?
In Deutschland hat jeder Mensch, unabhängig davon ob er deutscher Staatsbürger ist oder sich legal in Deutschland aufhält, das Recht auf den Schutz seiner Menschenwürde. Dazu gehört für Menschen, die dazu nicht selbst in der Lage sind, Hilfe bei der Versorgung mit Lebensmitteln und einer Unterkunft.
Für Menschen ohne Aufenthaltsgenehmigung ergeben sich diese Ansprüche auch aus §§ 3, 6 AsylbLG. Demnach haben Menschen ohne legalen Status u.a. Anspruch auf notwendigen Bedarf an Nahrung, Unterkunft, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege.
Auch obdachlose Menschen haben selbstverständlich Anspruch auf Sozialhilfe und Sozialleistungen. Zuständig dafür sind im Wesentlichen die Sozialämter, je nach Fall auch das Jugendamt bzw. der kommunale soziale Dienst oder der allgemeine soziale Dienst.